Artikel 172 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens.
Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.