Inkrafttreten der revidierten Fassung

Artikel 172 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens.

Artikel 172 (3) EPÜ

Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

siehe auch

Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.