Inhalt des Erteilungsantrags

Regel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.

Regel 41 (2) EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;

b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Fantasiebezeichnung enthalten darf;

c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.

Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben.

Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.

Anschriften sind gemäß den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich, enthalten.

Gegebenenfalls sollen Telefonnummern angegeben werden;

d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c;

e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;

f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 b) die Nummer der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung;

g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;

h) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;

i) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen.

In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden;

j) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist.

siehe auch

Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.