"in Abhängigkeit von" in Patentansprüchen

Auch in T 688/91 präzisierte die Kammer, dass die Breite eines Anspruchs nicht mit Mangel an Klarheit gleichzusetzen ist. Der Anspruch lautete: „Integrierte mikroprogrammierte Vorrichtung […] mit einer Vorrichtung zur Erzeugung der T-States […] dadurch gekennzeichnet, dass […] die Erzeugung der T-States […] jeweils in Abhängigkeit von vorhergehenden T-States und von Zustandsparametern wie den Momentanwerten von Zustands- bzw. Modussignalen […] erfolgt und […]“. Selbst wenn das Wort „wie“ als „beispielsweise“ verstanden wird, sodass die anschließenden Angaben als nicht einschränkend zu interpretieren sind, ist nach Auffassung der Kammer das Wort „Zustandsparameter“ insofern klar, als es besagt, dass die T-State-Erzeugung in Abhängigkeit von irgendwelchen Größen erfolgen soll, welche einen Zustand der Vorrichtung repräsentieren. Zwar ist der Anspruch wegen der allgemeinen Interpretierbarkeit der verwendeten Begriffe als breit anzusehen; Breite ist jedoch nicht mit Mangel an Klarheit gleichzusetzen.1)

siehe auch

Deutlichkeit von breiten Ansprüchen

1)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern, II.A.3.3