Artikel 166 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.