Hinterlegung der Beitrittsurkunden

Artikel 166 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 166 (3) EPÜ

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.