Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften

Artikel 178 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens.

Artikel 178 (1) EPÜ

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

siehe auch

Artikel 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.