Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens

Regel 14 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.

Regel 14 (4) EPÜ

Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.