Haushalts- und Finanzausschuss

Artikel 50 (f) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses regelt, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.

Artikel 50 (f) EPÜ

Die Finanzordnung regelt insbesondere: Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.