Artikel 50 (f) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses regelt, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.