Nr. 3.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Gutschrift des gezahlten Betrags auf dem laufenden Konto.
Mit Wirkung des Tages der Gutschrift auf dem Bankkonto des EPA wird der gezahlte Betrag dem laufenden Konto gutgeschrieben.
Nr. 3 VLK → Auffüllungen
Regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.