Grundsatz der Kostentragung

Artikel 104 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.

Artikel 104 (1) EPÜ

Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung, wenn dies der Billigkeit entspricht, nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine andere Verteilung der Kosten anordnet.

siehe auch

Artikel 104 EPÜ → Kosten
Regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.