Grundlage der Entscheidungen

Artikel 113 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung gebunden ist.

Artikel 113 (2) EPÜ

Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

siehe auch

Artikel 113 EPÜ → Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.