Gründung der Europäischen Patentorganisation

Artikel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass durch das Übereinkommen eine Europäische Patentorganisation gegründet wird, die mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet ist.

Artikel 4 (1) EPÜ

Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.

siehe auch

Artikel 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Gründung und Struktur der Europäischen Patentorganisation.