Artikel 24 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken dürfen, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.
Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.
Art. 24 Abs. 1 EPÜ enthält ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz mitgewirkt haben. Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt1), aber auch nicht erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern ihr Amt in einem konkreten Rechtsstreit unparteiisch wahrnehmen.2)
Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.