Regel 9 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.
Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.