Artikel 139 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Vertragsstaaten vorschreiben können, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.
Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.
Artikel 139 EPÜ → Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.