Regel 29 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.