Gemeinsames Recht für die Erteilung von Patenten

Artikel 1 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Erfindungspatenten durch das Übereinkommen.

Artikel 1 (1) EPÜ

Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

siehe auch

Artikel 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Legt fest, dass durch dieses Übereinkommen ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen wird.