Artikel 133 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter vorsehen kann.
In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.