Artikel 149 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.
Artikel 149 EPÜ → Gemeinsame Benennung
Regelt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten.