Artikel 59 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden kann.
Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.
Artikel 59 EPÜ → Mehrere Anmelder
Beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Anmeldung europäischer Patente durch mehrere Anmelder.