Gemeinsame Anmelder

Artikel 59 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden kann.

Artikel 59 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

siehe auch

Artikel 59 EPÜ → Mehrere Anmelder
Beschreibt die Möglichkeit der gemeinsamen Anmeldung europäischer Patente durch mehrere Anmelder.