Geltungsdauer des Übereinkommens

Artikel 171 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Geltungsdauer des Übereinkommens.

Artikel 171 EPÜ

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.