Artikel 77 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird.
Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet.
Artikel 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.