Gebührenermäßigung für bestimmte Personen

Regel 7a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.

Regel 7a (1) EPÜ

Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.