Regel 7a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.
Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.