Regel 7a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.
Reichen mehrere Personen eine europäische Patentanmeldung oder eine Euro-PCT-Anmeldung ein, so wird die Ermäßigung gemäß Absatz 1 oder 3 nur dann gewährt, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien für die Anspruchsberechtigung erfüllt.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.