Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.1)
Der ftp-Server von 3GPP ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts in Fachkreisen bekannt und für Fachleute zugänglich. Wie die Klägerinnen durch den Ausdruck des Dateiverzeichnisses (NK12b) illustriert haben, können die auf dem Server abgelegten Dateien in einem nach Arbeitsgruppen, Sitzungen und Dateityp eingeteilten Verzeichnis aufgelistet und von dort heruntergeladen werden. Dies reicht, wie auch schon eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entschieden hat2)