Regel 152 (3) EPÜ -setzt dieselbe Frist für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht, falls die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.
1))
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.