Artikel 94 → Prüfungsantrag

Regel 70 (2) EPÜ

Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Wurde die Prüfungsgebühr bereits vor Übermittlung des europäischen Recherchenberichts entrichtet, d. h. ein gültiger Prüfungsantrag bereits eingereicht, so fordert das Amt den Anmelder nach Regel 70 (2) EPÜ auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält.

Es ist beabsichtigt, in den Prüfungsrichtlinien vorzusehen, dass eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist, eingeräumt wird.1)

Eine vom Amt nach Regel 70 (2) EPÜ bestimmte und somit auch für Regel 70a (2) EPÜ geltende Sechsmonatsfrist ist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).2)

Regel 70 (3) EPÜ

Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009