Regel 38 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.
Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.