Fortbestand der Vollmacht

Regel 152 (9) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vollmacht gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt.

Regel 152 (9) EPÜ

Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.