Regel 152 (9) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vollmacht gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt.
Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.