Formerfordernisse für andere Schriftstücke

Regel 50 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.

Regel 50 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen.

siehe auch

Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.