Formerfordernisse der Umwandlung

Artikel 137 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Formerfordernisse, die eine umgewandelte europäische Patentanmeldung erfüllen muss.

Artikel 137 (1) EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 135 Absatz 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen.

siehe auch

Artikel 137 EPÜ → Formvorschriften für die Umwandlung
Regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.