Artikel 137 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Formerfordernisse, die eine umgewandelte europäische Patentanmeldung erfüllen muss.
Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 135 Absatz 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen.
Artikel 137 EPÜ → Formvorschriften für die Umwandlung
Regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.