Folgen der Nichtzahlung

Regel 45 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.

Regel 45 (3) EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.