Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens

Regel 14 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 14 (3) EPÜ

Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen.

Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit.

Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.