Artikel 40 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit einem Vertragsstaat den Beteiligungssatz festlegt, wenn dieser nicht nach Absatz 3 ermittelt werden kann.
Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.