Festlegung des Beteiligungssatzes

Artikel 40 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit einem Vertragsstaat den Beteiligungssatz festlegt, wenn dieser nicht nach Absatz 3 ermittelt werden kann.

Artikel 40 (4) EPÜ

Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest.

siehe auch

Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.