Fälligkeit von Anmeldegebühr und der Recherchengebühr

Regel 38 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (1) EPÜ

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.