Der Begriff der Fälligkeit der Gebühren bezieht sich im europäischen Patentrecht auf den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Gebühren zu entrichten sind.
Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 38 (1) EPÜ → Fälligkeit von Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht.