Artikel 123 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
Artikel 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.