Artikel 166 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats.
Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.