Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats

Artikel 166 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats.

Artikel 166 (2) EPÜ

Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

siehe auch

Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.