Die Prüfung des Einspruchs beschränkt sich auf die von dem bzw. den Einsprechenden angegriffenen Teile des Patents und die von ihm bzw. ihnen vorgebrachten Gründe. In Ausnahmefällen kann die Einspruchsabteilung gemäß Artikel 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.1)
Eine darüber hinausgehende Prüfung wird die Einspruchsabteilung nur dann vornehmen (Artikel 114 (1) EPÜ), wenn ihr Tatsachen bekannt geworden sind, die der vollständigen oder teilweisen Aufrechterhaltung des Patents offensichtlich entgegenstehen (Richtlinien D-V, 2). Das Einspruchsverfahren stellt keineswegs eine Gelegenheit für das EPA dar, das Patent von Amts wegen vollständig zu überprüfen.2)
Hat der Patentinhaber geänderte Unterlagen vorgelegt, so sind die geänderten Teile auf alle Erfordernisse des Übereinkommens zu prüfen. In Bezug auf die Klarheit können geänderte Ansprüche nur dann auf Konformität mit den Erfordernissen des Artikels 84 geprüft werden, wenn und insoweit eine Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 84 führt (G 3/14).3)
Wird der einzige Einspruch bzw. werden alle Einsprüche zurückgenommen, so kann das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Dies geschieht immer dann, wenn die für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind oder ohne Mitwirkung des bzw. der Einsprechenden abgeschlossen werden können und aufgrund der Aktenlage die Aufrechterhaltung des Patents in unverändertem Umfang nicht möglich erscheint (Richtlinien D-VII, 5.3). Es geschieht ferner dann, wenn vom Patentinhaber selbst Änderungen vorgelegt wurden (Artikel 113 (2) EPÜ).4)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch