Erhebung von Gebühren

Artikel 51 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben kann.

Artikel 51 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt kann Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben.

siehe auch

Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.