Artikel 51 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben kann.
Das Europäische Patentamt kann Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben.
Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.