Artikel 137 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anforderungen, die die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz an die umgewandelte Anmeldung stellen kann.
Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.
Artikel 137 EPÜ → Formvorschriften für die Umwandlung
Regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.