Die Videokonferenzräume des EPA sind nur für den amtsinternen Gebrauch bestimmt und stehen daher nicht für eigene Zwecke des Anmelders oder des Vertreters zur Verfügung.1)
Die Videokonferenzräume des EPA sind sowohl mit einer ISDN-Anlage (H.261/H.320, ITU-kompatibel, Kanalbündelung oder H.244, Videokodierung nach CIF H.261, H.263 oder H.264, Audiokodierung nach G.711 oder G.722, maximale Übertragungsrate 768 Kbit/s bei Nutzung von 12 Kanälen) als auch mit einer IP-Anlage (SIP oder H.323, Videokodierung nach CIF H.261, H.263 oder H.264, Audiokodierung nach G.711 oder G.722, maximale Übertragungsrate 1 024 Kbit/s) ausgestattet. Darüber hinaus steht in jedem Videokonferenzraum ein Faxgerät; auf Anfrage kann eine Dokumentenkamera mit Zoomfunktion zur Verfügung gestellt werden. Videokonferenzen müssen mit einer Übertragungsrate von mindestens 256 Kbit/s, vorzugsweise aber mindestens 384 Kbit/s, durchgeführt werden. Die maximale Übertragungsrate beträgt 768 Kbit/s bei Nutzung einer ISDNVerbindung und 1 024 Kbit/s bei einer IP-Verbindung, wird sich aber im Zuge der Weiterentwicklung dieser Technologien erhöhen. Aktuelle Informationen sind beim Unterstützungsdienst zu erfragen; die Telefonnummer ist in der Mitteilung angegeben, in der die Videokonferenz zugelassen wird. Der Anmelder oder sein Vertreter hat zu gewährleisten, dass seine Videokonferenzanlage die vorgenannten Anforderungen erfüllt.2)
Der Anmelder oder sein Vertreter sollte rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eine Verbindung zu einem Demo- System herstellen. Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten sowie eine Telefonnummer des Unterstützungsdienstes werden ihm in der Mitteilung bekannt gegeben, in der die Videokonferenz zugelassen wird.3)