Artikel 24 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds entscheiden.
Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.
Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.