Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr

Regel 56a (8) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.

Regel 56a (8) EPÜ

Reicht der Anmelder richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach Absatz 3 oder 4 ein, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats eine weitere Recherchengebühr zu entrichten.

Wird die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.