Ende der Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren

Artikel 86 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet.

Artikel 86 (2) EPÜ

Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

siehe auch

Artikel 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.