Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache

Regel 4 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.

Regel 4 (4) EPÜ

Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.