Eintragungsvoraussetzungen für Vertreter

Artikel 134 (2) EPÜ

Jede natürliche Person, die

a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,

b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und

c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat,

kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.