Einstimmigkeit

Artikel 35 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist.

Artikel 35 (3) EPÜ

Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll.

siehe auch

Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.