Einspruch eines Strohmanns

Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens

Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt.1)

Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung anzusehen ist.2)

Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn

Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil

Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.5)

siehe auch

Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens

1) , 2) , 3) , 4)
G 3/97 - Leitsatz I
5)
G 3/97 - Leitsatz II