Einreichungsorte

Artikel 75 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht werden kann.

Artikel 75 (1) EPÜ

(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.

siehe auch

Artikel 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung.