(1) Internationale Anmeldungen nach dem PCT können gemäß diesem Beschluss und unbeschadet der anderweitig bestehenden Möglichkeiten zur Einreichung beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt mittels ePCT-Filing eingereicht werden.
(2) Die Einzelheiten, Bedingungen und Voraussetzungen für die Einreichung der unter Absatz 1 genannten Unterlagen sind in den von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Richtlinien für die Einreichung internationaler Anmeldungen mittels des ePCT-Systems (ePCT-Filing) zu finden.
→ Richtlinien für die Einreichung internationaler Anmeldungen mittels des ePCT-Systems